SVG Königsspringer Leverkusen 1919

alles Schach hier oder was ....

Bezirksklasse Runde 2 - Ergebnisse am besten hier rein  Unten

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  • Anonymous

    Vielen Dank für die Weiterleitung der Frage/ des Vorfalls.


    Allerdings hätte ich es begrüsst, wenn für zukünftig Fälle eine explizite Regelung in die BTO aufgenommen worden wäre. Einerseits ergibt sich aus 12.2 b) der Fideregeln nicht explizit, wie der Vorfall zu regeln ist (Die Auslgegung ist aber sehr gut vertretbar). Andererseits stellt sich die Frage, ob Art. 12.2 b für den Schachbund NRW überhaupt gilt (m.E. wohl, dies ist aber ebenfalls eine Auslegungsfrage). So hat die BTO (Stand 2007) die Fideregeln (Stand 2005) zum größten Teil wörtlich übernommen. Art. 12.2 b der Fideregeln ist m.W.n. aber eben nicht in die BTO aufgenommen worden. Daher könnte man den Standpunkt vertreten, dass die BTO bewußt von Art. 12.2 b der Fideregeln abweichen wollte (obwohl die BTO eingangs die Fideregeln im Allgemeinen für anwendbar erklärt).


    MfG


    Karsten Keller

     

    Die BTO erkennt die Fideregeln ausdrücklich an, und nur so nebenbei, die Fide-Regeln verbieten es, Regeln aufzustellen, die den Fide-Regeln widersprechen. Demnach gelten die Fide-Regeln immer in einem offiziellen Turnier. 

  • Bei aller Wertschätzung des technischen Fortschritts im Allgemeinen und des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionenvielfalt im Besonderen - aber diesen diversen Funktionen den 'Grundsatz der Gleichbehandlung' angedeihen lassen zu wollen, hätte ich doch eher in einer amüsanten Stilblüten-Sammlung einer Schülerzeitschrift, als in einem Schiedsrichter-Kommentar, der ernst genommen werden will, erwartet (obwohl, wenn ich genauer darüber nachdenke, eigentlich auch wieder nicht).
  • Allerdings hätte ich es begrüsst, wenn für zukünftig Fälle eine
    explizite Regelung in die BTO aufgenommen worden wäre. Einerseits
    ergibt sich aus 12.2 b) der Fideregeln nicht explizit, wie der Vorfall
    zu regeln ist (Die Auslgegung ist aber sehr gut vertretbar). 

    Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf ein Handyklingeln nicht stärker bestraft werden als eine aktive Benutzung. Wenn dieser Grundsatz anerkannt wird, erübrigt sich eine explizite Regel.( Aussage eines Schiedsrichters)

     

  • Kann mich Karsten nur anschließen. Die aktuelle Formulierung erlaubt etwas indirekt was laut Fide streng verboten ist. Entweder den Zusatz in der BTO ganz streichen oder die Mitführung ausdrücklich erlauben. Inkl. Regelung einer erlaubten Nutzung in Absprache mit dem Schiedsrichter. Natürlich nur außerhalb des Saals aber innerhalb des Areals. Zumindest für die unteren Klassen völlig ausreichend. 

  • Vielen Dank für die Weiterleitung der Frage/ des Vorfalls.


    Allerdings hätte ich es begrüsst, wenn für zukünftig Fälle eine explizite Regelung in die BTO aufgenommen worden wäre. Einerseits ergibt sich aus 12.2 b) der Fideregeln nicht explizit, wie der Vorfall zu regeln ist (Die Auslgegung ist aber sehr gut vertretbar). Andererseits stellt sich die Frage, ob Art. 12.2 b für den Schachbund NRW überhaupt gilt (m.E. wohl, dies ist aber ebenfalls eine Auslegungsfrage). So hat die BTO (Stand 2007) die Fideregeln (Stand 2005) zum größten Teil wörtlich übernommen. Art. 12.2 b der Fideregeln ist m.W.n. aber eben nicht in die BTO aufgenommen worden. Daher könnte man den Standpunkt vertreten, dass die BTO bewußt von Art. 12.2 b der Fideregeln abweichen wollte (obwohl die BTO eingangs die Fideregeln im Allgemeinen für anwendbar erklärt).


    MfG


    Karsten Keller

  • 7.Der Vorfall sollte ferner dem Schachbund NRW mitgeteilt werden, damit dieser für zukünftige Fälle eine eindeutige Regelung hinsichtlich dieser - bestimmt häufig auftretenden Rechtsfrage - in die BTO aufnimmt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Karsten Keller

    Hallo,

    dies habe ich getan. Die Antwort unter:

    http://www.schachschiedsrichter-nrw.de/?p=45



  • Damit ist das Kapitel endgültig abgeschlossen, sofern niemand der beiden die Entscheidung anfechtet, falls das überhaupt möglich ist. Kann mich nur anschließen. Ein gerechteres Ergebnis gibts nicht, beide haben sich nicht korrekt verhalten, daher steht auch keinem der Sieg zu.


    Hoffentlich haben wir in Zukunft über angenehmere Themen zu diskutieren.

  • Darauf würde ich wetten abschließen.

     

  • Ich halte die Entscheidung für richtig, um nicht zu sagen weise.

    Denn
    a) sie ist regelkonform, d.h. sie ist nach den Regeln vertretbar
    b) sie entspricht den sportlichen Leistungen der Spieler
    c) ist ein Schuss vor den Bug für beide Spieler

    Und jetzt haben wir uns hoffentlich alle wieder lieb! icon_wink

  • Ich hoffe, das Thema ist damit auch endlich durch.


    0:0 ist für mich ein klares Votum dafür, dass das Verhalten beider Parteien keine Nachahmer mehr finden sollte!

  • Turnierausschuß-Entscheidung:

    Dellbrügge - Röttgers .......... 0 : 0



  • Ihr scheint ja nix anderes zu tun zu haben. Deshalb eine nette Variation: Wie liegt der Fall denn, wenn der Spieler D. von einem Festanschluss oder von einer Telefonzelle telefoniert hätte? Wäre das genauso verwerflich gewesen? Und wenn nicht: warum nicht?


  • Handynutzung außerhalb des Turniersaals

    Benutzt ein Spieler außerhalb des Turniersaals ein Handy, kann der Turnierleiter die Partie dieses Spielers mit 0 : 1 werten.
    Eine
    andere Wertung kann geboten sein, wenn ein Spieler ohne weiteres ein
    Remis durch Zugwiederholung erzwingen kann oder wenn der vom
    weiterspielen ausgeschlossene Spieler eine offensichtliche Mattwendung
    bei ausreichender Bedenkzeit zur Verfügung hat.

    Schiedsspruch SVW vom 28.12.2006


  • Äh, Kein Urteil eine Regelung?????? Das ist eine Turnierauschussentscheidung und nichts anderes.
  • ednett

    Erstmal danke an Anonymus für das Forschen und Ausgraben dieses Urteils. Jetzt können die Kritiker R.R zumindest nicht mehr vorwerfen, einen völligen Rechtsbruch begangen zu haben. Wenn sein Gegner einen Rechtsbruch begangen hat, der mit Spielverlust zu werten ist (so das Urteil des SV Baden), dann hatte RR das Recht, die Partie abzubrechen....


    Mein lieber Manfred, so ungern ich dir widerspreche, da ich mich auch (mal wieder) deinen restlichen Ausführungen bedingungslos anschließen kann:


    1.) Das pdf-Dokument ist kein Urteil, sondern eine Regelung, aufgrund derer sich in zukünftigen Vorfällen Protest einlegen ließe.


    2.) Eine solche explizite Regelung (Auslegung!!) existiert bei uns (noch) nicht.


    3.) Aus dem Text geht eindeutig hervor, dass hier kein Partieabbruch proklamiert wird, sondern ein nachträglicher Protest gegen das Ergebnis.


    4.) Gegenstand der Ausführung u.a. Ostertalers war z.B. genau dieser Punkt. Das Schiedsrichtergespann AA/RR konnte nicht abbrechen, weil sie uneins waren. Der Spieler RR durfte nicht abbrechen. => Auch wenn der erste Regelverstoß, wie auch immer er zu ahnden ist, von Hr. Dellbrügge begangen wurde, RR beging den nächsten, eigenltich folgenschwereren Regelverstoß, da die Möglichkeit einer geringen Strafe für D bei Wertung des "natürlichen Spielausgangs" nicht mehr möglich war.


    Daher nochmal mein klares Votum für ein 0:0 UND eine, u.a. von RR geforderte, klare Regelung vergleichbar dem pdf-Dokument ausm Süden.

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