Die BTO erkennt die Fideregeln ausdrücklich an, und nur so nebenbei, die Fide-Regeln verbieten es, Regeln aufzustellen, die den Fide-Regeln widersprechen. Demnach gelten die Fide-Regeln immer in einem offiziellen Turnier.
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Die BTO erkennt die Fideregeln ausdrücklich an, und nur so nebenbei, die Fide-Regeln verbieten es, Regeln aufzustellen, die den Fide-Regeln widersprechen. Demnach gelten die Fide-Regeln immer in einem offiziellen Turnier.
Allerdings hätte ich es begrüsst, wenn für zukünftig Fälle eine
explizite Regelung in die BTO aufgenommen worden wäre. Einerseits
ergibt sich aus 12.2 b) der Fideregeln nicht explizit, wie der Vorfall
zu regeln ist (Die Auslgegung ist aber sehr gut vertretbar).
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf ein Handyklingeln nicht stärker bestraft werden als eine aktive Benutzung. Wenn dieser Grundsatz anerkannt wird, erübrigt sich eine explizite Regel.( Aussage eines Schiedsrichters)
Vielen Dank für die Weiterleitung der Frage/ des Vorfalls.
Allerdings hätte ich es begrüsst, wenn für zukünftig Fälle eine explizite Regelung in die BTO aufgenommen worden wäre. Einerseits ergibt sich aus 12.2 b) der Fideregeln nicht explizit, wie der Vorfall zu regeln ist (Die Auslgegung ist aber sehr gut vertretbar). Andererseits stellt sich die Frage, ob Art. 12.2 b für den Schachbund NRW überhaupt gilt (m.E. wohl, dies ist aber ebenfalls eine Auslegungsfrage). So hat die BTO (Stand 2007) die Fideregeln (Stand 2005) zum größten Teil wörtlich übernommen. Art. 12.2 b der Fideregeln ist m.W.n. aber eben nicht in die BTO aufgenommen worden. Daher könnte man den Standpunkt vertreten, dass die BTO bewußt von Art. 12.2 b der Fideregeln abweichen wollte (obwohl die BTO eingangs die Fideregeln im Allgemeinen für anwendbar erklärt).
MfG
Karsten Keller
7.Der Vorfall sollte ferner dem Schachbund NRW mitgeteilt werden, damit dieser für zukünftige Fälle eine eindeutige Regelung hinsichtlich dieser - bestimmt häufig auftretenden Rechtsfrage - in die BTO aufnimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Keller
Hallo,
dies habe ich getan. Die Antwort unter:
http://www.schachschiedsrichter-nrw.de/?p=45
Damit ist das Kapitel endgültig abgeschlossen, sofern niemand der beiden die Entscheidung anfechtet, falls das überhaupt möglich ist. Kann mich nur anschließen. Ein gerechteres Ergebnis gibts nicht, beide haben sich nicht korrekt verhalten, daher steht auch keinem der Sieg zu.
Hoffentlich haben wir in Zukunft über angenehmere Themen zu diskutieren.
Ihr scheint ja nix anderes zu tun zu haben. Deshalb eine nette Variation: Wie liegt der Fall denn, wenn der Spieler D. von einem Festanschluss oder von einer Telefonzelle telefoniert hätte? Wäre das genauso verwerflich gewesen? Und wenn nicht: warum nicht?
Handynutzung außerhalb des Turniersaals |
Benutzt ein Spieler außerhalb des Turniersaals ein Handy, kann der Turnierleiter die Partie dieses Spielers mit 0 : 1 werten. |
Schiedsspruch SVW vom 28.12.2006 |
Mein lieber Manfred, so ungern ich dir widerspreche, da ich mich auch (mal wieder) deinen restlichen Ausführungen bedingungslos anschließen kann:
1.) Das pdf-Dokument ist kein Urteil, sondern eine Regelung, aufgrund derer sich in zukünftigen Vorfällen Protest einlegen ließe.
2.) Eine solche explizite Regelung (Auslegung!!) existiert bei uns (noch) nicht.
3.) Aus dem Text geht eindeutig hervor, dass hier kein Partieabbruch proklamiert wird, sondern ein nachträglicher Protest gegen das Ergebnis.
4.) Gegenstand der Ausführung u.a. Ostertalers war z.B. genau dieser Punkt. Das Schiedsrichtergespann AA/RR konnte nicht abbrechen, weil sie uneins waren. Der Spieler RR durfte nicht abbrechen. => Auch wenn der erste Regelverstoß, wie auch immer er zu ahnden ist, von Hr. Dellbrügge begangen wurde, RR beging den nächsten, eigenltich folgenschwereren Regelverstoß, da die Möglichkeit einer geringen Strafe für D bei Wertung des "natürlichen Spielausgangs" nicht mehr möglich war.
Daher nochmal mein klares Votum für ein 0:0 UND eine, u.a. von RR geforderte, klare Regelung vergleichbar dem pdf-Dokument ausm Süden.
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