Dann möchte ich die Ruhe hier mal wieder etwas auflockern!
@SF Röttgers:
Ich bin immer noch auf Motivsuche, denn Ihre Ausführungen überzeugen mich nach wie vor nicht. Mein letztes Posting (welches Sie haben löschen lassen) diente nichts weiter als diesem Zweck und bedeutet keinen persönlichen Angriff auf Sie (alles andere ist eine Unterstellung). Ich entnehme Ihrem Posting *13.11.2007, 13:29* ("Es kann nicht sein, dass der Eine für sein Handyklingeln bestraft wird und der andere nicht, nur weil sein Gegner gutmütiger ist."), daß Sie möglicherweise früher auch mal gutmütig waren, sich Ihre Einstellung aber "verhärtet" hat, weil Sie vielleicht einmal "nicht gutmütig" behandelt worden sind nunmehr Ihren Gegnern auch keine Gutmütigkeit mehr angedeihen lassen möchten. Der Vorfall des letzten Jahres hätte für mich eine Erklärung geben können. Aber es ist auch nicht so wichtig; wenn Sie zu dem Vorfall nichts sagen wollen, dann eben nicht.
Zu Ihren Motiven:
Sie geben vor, daß Sie als Schiedsrichter diese Entscheidung treffen mußten. Dabei verkennen Sie aber, daß es zuerst einer Reklamation des Verstoßes (durch Sie als Spieler) bedurfte, damit Sie als Schiedsrichter überhaupt tätig werden konnten. Auch aus einem Satz aus Ihrem Munde, den ich als Ohrenzeuge selbst vernommen habe bei der Diskussion am Spielabend, wo Albert Anhalt Sie aufforderte, doch unter Protest weiterzuspielen, und Sie (sinngemäß, vielleicht sogar wörtlich) sagten:
- Röttgers (am Spielabend): "Ich spiele auf keinen Fall weiter."
höre ich ganz klar den Spieler Röttgers heraus und nicht den gezwungenen Schiedsrichter, der eine ihm selbst mißliebige Regel anwenden muß.
Desweiteren wären Sie auch gehalten gewesen, sich mit Albert zu verständigen und guten Willen zu zeigen, auf eine einvernehmliche hinzuwirken, um die Institution des Schiedsrichters (nach BTO: Anhalt/Röttgers) handlungsfähig zu machen.
Aber auch, wenn Sie am Spielabend tatsächlich der Meinung gewesen sein sollten, Sie müßten diesen Regelverstoß mit Partieverlust ahnden, halte ich Ihnen vor, daß Sie spätestens nach der Diskussion hier im Forum einsichtig sein müßten: Ihnen ist -mehrfach und schlüssig, insb. von Ostertaler- nachgewiesen worden, daß ein Verstoß gegen 6.7 BTO nicht vorliegt (dazu auch noch mehr am Schluß dieses Postings) und damit auch BSA #52 nicht anwendbar ist. Auf meinen Einwurf Anfang der Woche, sich doch dem 0:0-Antrag von Monheim anzuschließen und auf eine Auseinandersetzung im Turnierausschuß zu verzichten, haben Sie trotzig reagiert, daß Sie weiterhin das 0:1 verfolgen.
Sie haben zwar an dieser Diskussion teilgenommen (was ohne Frage zu würdigen ist), aber inhaltlich kaum einen Beitrag geleistet. Insb. auf die schlüssige Argumentation und glasklare Logik von Ostertaler haben Sie kein einziges Mal etwas in der Sache entgegenzusetzen gehabt; statt dessen meinten Sie einmal, er habe sich in Widersprüche verwickelt, ohne allerdings darzulegen, worin denn die vermeintlichen Widersprüche liegen sollen.
Statt dessen haben Sie uns unablässig mit Ihren Vorschlägen konfrontiert, doch Vereinbarungen untereinander zu treffen, wann ein Regelverstoß wie zu ahnden sein soll, daß bestimmte Regeln nicht angewendet werden sollen usw. usw. Solche Vereinbarungen sind unnötig schlichtweg nicht möglich (auch das ist Ihnen in der Diskussion klargemacht worden), im übrigen auch unwirksam. Es geht auch gar nicht um Vereinbarungen, es geht auch nicht um "das Handy" selbst bzw. Handynutzung, sondern darum, daß ein Schiedsrichter eine angemessene Strafe nach den Umständen des Einzelfalles finden muß.
Auf das Posting von ednett, in dem er 3 Gruppen aufstellt (*14.11.2007, 15:58*): die erste Gruppe gibt es nicht - keiner hier ist der Meinung, daß Uwe Dellbrügge keinen Regelverstoß begangen hätte. Zu unterscheiden ist hier vielmehr zwischen denen, die meinen, daß dafür ein Partieverlust zu verhängen ist und denen, die meinen, daß eine geringere Strafe zur Anwendung zu kommen hat.
Ich werde deshalb jetzt noch einmal etwas weiter ausholen und begründen, warum ein Partieverlust nicht infrage kommt:
Zuerst einmal ist festzustellen, daß es keine Regel gibt, aus der der Partieverlust zwingend folgt. Also liegt die Bestrafung des Regelverstoßes im Ermessen des Schiedsrichters.
Die Regeln sind nicht bloße Ansammlung von irgendwelchen Vorschriften, sondern verfolgen im wesentlichen 2 Grundziele:
- Sicherstellen, daß jeder Spieler die Partie ausschließlich mit seinem eigenen Wissen und Denken führt, ohne daß er sich auf Hilfen von außen stützen kann;
- Sicherstellen, daß der Gegner sich ohne Störung seiner Partie widmen kann.
Alle Regeln sind diesen Zielen untergeordnet. Bestrafungen sollen dazu dienen, Verstöße gegen die Regeln auszugleichen sowie zukünftige Verstöße zu vermeiden.
Dabei ist der Schiedsrichter gehalten, gerechte Strafen zu verhängen - Strafen, die tat- und schuldangemessen sind. Diese Verpflichtung geht aus dem Vorwort der FIDE-Regeln hervor:
- "Die Schachregeln setzen voraus, dass Schiedsrichter das notwendige Sachverständnis, gesundes Urteilsvermögen und absolute Objektivität besitzen.Eine allzu detaillierte Regelung könnte dem Schiedsrichter seine Entscheidungsfreiheit nehmen und ihn somit daran hindern, eine sportliche, logische und den speziellen Gegebenheiten angemessene Lösung zu finden. Die FIDE appelliert an alle Schachspieler und Föderationen, sich dieser Auffassung anzuschließen."
Auch diese Regeln binden jeden Schiedsrichter. Deshalb ist es z.B. nicht zulässig, die "speziellen Gegebenheiten" zu ignorieren. Eine dieser speziellen Gegebenheiten ist hier der Umstand, daß erst 3 Züge gespielt worden sind und eine Beratung mittels Handynutzung nach billigem Ermessen zumindest sehr unwahrscheinlich erscheint. Deshalb ist auch keiner der o.g. Grundsätze schwer verletzt (Grundsatz 2 gar nicht), so daß die höchste Strafe, die in dieser Partie möglich ist (Partieverlust), nicht infrage kommt.
Zum Schluß noch 2 Fragen an SF Röttgers:
In der Entscheidung von TL Hoffmann wird Uwe Dellbrügge u.a. Verstoß gegen 12.5 FIDE (letzter Satz) sowie Verstoß gegen 6.7 BTO vorgeworfen; er hat ausgeführt, daß der die Vorwürfe aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnommen haben will.
Frage 1: Haben Sie gegenüber TL Hoffmann behauptet, Uwe Dellbrügge sein am Zug gewesen, als der den Spielsaal verließ?
Frage 2: Haben Sie gegenüber TL Hoffmann behauptet, Uwe Dellbrügge habe das Handy im Spielsaal benutzt oder angeschaltet gehabt?